Zusatzinformationen

Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen für den "Klimaschutztag" am 3. und 4. Juli 2010

1. Veranstalter und Zeitraum
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft u. Ernährung (BLE), als inhaltlicher Veranstalter sowie das Pflanzen-Energie-Zentrum Hunsrück (PEZ) - Ölmühle Kastellaun - in Gödenroth als technischer Veranstalter, richten in der Zeit vom 3.- 4. Juli 2010 einen Klimaschutztag in Kastellaun, auf dem Gelände des Forstamtes aus. Die Veranstaltung ist täglich von 10:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

2. Anmelde-, Teilnahme- und Zahlungsbedingungen
Die Anmeldung erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars. Die verbindliche Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter und damit der Abschluss des Teilnahmevertrages erfolgt nach dem Eingang der Teilnahmegebühren. Die Teilnahmegebühren sind bis zum 21. Juni 2010 auf das Konto des technischen Veranstalters zu zahlen. Bankverbindung: KSK Rhein Hunsrück, Kto.Nr. 12 179 610, BLZ 560 517 90

3. Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller, des einzelnen Schaugutes, des Handverkaufs, von Darbietungen usw. entscheidet der Veranstalter. Der Veranstalter wird die Ausstellung nach Titel der Gewerbeordnung festsetzen lassen. Die Regelungen zum Verkauf und dem geschäftlichen Verkehr mit dem Letztverbraucher (z.B. Ladenschluss und Sonntagsverkauf), finden nur Anwendung auf die zugelassenen Teilnehmer der Ausstellung.

4. Anerkennung der Teilnahmebedingungen
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller diese Teilnahmebedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an. Die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.

5. Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter, nach Gesichtspunkten, die durch das Veranstaltungsthema gegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standzuteilung wird schriftlich erteilt.

6. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unter zu vermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. Wird ein/e Ausstellungsstand/-fläche von mehreren selbständigen gewerbebetriebenen Institutionen usw. betrieben, so bleibt jeder grundsätzlich eigener Ausstellungsteilnehmer. Es ist ein verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen.

7. Gestaltung und Ausstattung der Stände
Die Ausstattung der Stände ist Sache des Ausstellers. Der Veranstalter stellt keine Abtrennungen (Stellwände) zur Verfügung. Jeder Teilnehmer ist gehalten seinen Stand ansprechend, sauber und wirksam zu gestalten. Der Einsatz von Fertigen- und Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters und ggf. der angrenzender Aussteller. Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.

8. Teilnahmegebühren und Kosten
    
8.1  Die Teilnahmegebühren betragen:

Auswahl der Ausstellungsflächen 

 

Fläche TxB

Zusatz

Gebühr

Steuer 19%

Endbetrag

3x3 m

im Zelt

126 EUR

23,94 EUR

149,94 EUR

3x6 m

im Zelt

252 EUR

47,88 EUR

299,88 EUR

3x9 m

im Zelt

360 EUR

68,40 EUR

428,40 EUR

3x3 m

im Freien

90 EUR

17,10 EUR

107,10 EUR

3x6 m

im Freien

180 EUR

34,20 EUR

214,20 EUR

3x9 m

im Freien

270 EUR

51,30 EUR

321,30 EUR

8.2  Bei gemeinnützig anerkannten Ausstellern kann von dem Gebührenrahmen abgewichen werden.
Die Kosten für Stromversorgung bis zu zentralen Verteilerstellen (inkl. Verbrauch) sind in den Standgebühren enthalten, soweit keine besondere Vereinbarung besteht. Die Weiterführung der Versorgungsleitung von den Verteilerstellen zu den Ständen ist Sache der Aussteller. Werden Anschlüsse gewünscht, sind diese bei der Anmeldung bekannt zu geben.

8.3 Für die musikalischen Darbietungen kann der Veranstalter eine Pauschale an die GEMA zahlen.

9. Werbung
Werbung jeder Art insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern ist grundsätzlich nur innerhalb des Standes gestattet. Außenwerbung, der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art zu Werbezwecken durch den Aussteller bedarf der Genehmigung.

10. Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, bekannt gegebene Aufbautermine einzuhalten. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 10.00 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Standplatz anderweitig verfügen.Schadensersatzansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. Die dem Veranstalter dadurch entstehenden Kosten hat der Aussteller zu tragen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

11. Standbetreuung
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit  den angemeldeten Waren zu belegen und sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand betrieben wird, mit sachkundigem Personal zu besetzen. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Der Aussteller ist für die ordnungsgemäße Beseitigung des bei ihm anfallenden Mülls selbst verantwortlich.

12. Abbau
Der Aussteller ist verpflichtet die bekannt gegebenen Abbautermine einzuhalten.Kein Stand darf vor Beendigung der Gewerbeschau ganz oder teilweise geräumt werden!Für die Beschädigung des Zeltes (Wände, Decken, Fußboden usw.) sowie des miet- und leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Beschädigungen von Einrichtungen und Materialien Dritter müssen sofort dem Veranstalter gemeldet werden.Der Ausstellungsplatz ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termins zurückzugeben. Aufgebautes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers auszuführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.Nach Beendigung des für den Ablauf festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung auf  Kosten des Ausstellers eingelagert.

13. Bewachung
Der Veranstalter übernimmt die Bewachung des Ausstellungsgeländes durch einen gewerblichen Wachdienst zu folgenden Zeiten: Freitag, den 02. Juli 2010 ab 20:00 Uhr bis Sonntag, 04. Juli 2010 bis 9:00 Uhr. Bewacht sind die Ausstellungszelte sowie das Ausstellungsgelände des Biomassewerks während der Ausstellung von 19.00 bis 9.00 Uhr!

14. Haftung
Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Grund, haftet der Veranstalter nur sofern etwaige Schäden von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Schadensersatzansprüche direkt gegen die Beauftragten sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Aussteller ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seiner unverzüglichen Meldepflicht nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Ausgeschlossen vom Schadensersatzanspruch sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht in Zusammenhang stehen, wie die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Heizvorrichtungen, Sonnenschutzeinrichtungen, elektrischen und ähnlichen Anlagen.

15. Versicherung
Der Veranstalter schließt für seine Risiken eine entsprechende Veranstalterhaftpflicht ab. Es wird den Ausstellern dringend nahe gelegt, ihr Ausstellungsgut und ihre Haftpflichtrisiken auf eigene Kosten zu versichern.

16. Änderungen
Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Kastellaun, Gerichtsstand Simmern.

18. Schlussbestimmungen
Über die Ausstellungsbedingungen hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen (HGB, BGB, Gewerbeordnung usw.).

Die Auf- und Abbauzeiten sowie die Parkmöglichkeiten für Aussteller werden Ihnen zeitnah bekannt gegeben.

 

 


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